ALLGEMEINE GESACHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltungsbereich:

 

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle zwischen der

 

Perfect Pools by Udo Maurer GmbH

Udo Maurer

Siegfried Marcus Strasse 3

9065 Ebenthal, Gewerbezone

 

im Folgenden kurz Unternehmen genannt und ihren Kunden/Auftraggebern/AG abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden. Die allgemeinen

Geschäftsbedingungen beruhen auf österreichischem  Recht und gelten innerhalb der EU, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art.184 ff. OR) sowie andere  Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Das Unternehmen verkauft und liefert Waren und erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verweist der Kunde/Auftraggeber bei bzw. vor Vertragsabschluss auf seine eigenen AGB, die mit den vorliegenden AGB im Widerspruch stehen, gelangen jedenfalls nur die AGB des Unternehmens zur Anwendung bzw. werden nur jene Vertragsbestandteil.

 

1.2.

Diese AGB finden auch auf jedes einzelne Geschäft im Rahmen einer ständigen bzw. jahrelangen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden/Auftraggeber Anwendung.

 

1.3.

Abweichungen von diesen AGB bedürfen jedenfalls der Schriftform.

 

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag, Zahlungsverweigerung:

 

2.1.

Sämtliche Kostenvoranschläge und Angebote des Unternehmens sind stets freibleibend und unverbindlich.

Alle nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen, die auf nachträglichen Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, sowie allfällige im Auftrag nicht enthaltenen, jedoch erforderlichen Vorbereitungs- und Zusatzarbeiten zum Zwecke der vereinbarten Leistungserbringung, werden nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt grundsätzlich jener Preis als vereinbart, der dem tatsächlichen Aufwand entspricht, dieser wird nach Regiestunden und Materialkosten abgerechnet. Für die Berechnung werden die bei Vertragsabschluss gültigen Preise zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß herangezogen, bei Umbauarbeiten gelten die branchenüblichen Sätze.

 

2.2.

Bei jeglichen Aufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, Teilzahlungen auf die Gesamtauftragssumme zu leisten. Die Höhe bzw. der Prozentsatz dieser Teilzahlungen ergibt sich aus den dem Auftrag angeschlossenen Liefer- und Zahlungskonditionen.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird die Schlussrechnung binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung ohne Skonto zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht explizit die Möglichkeit des Skontoabzuges vorgesehen ist.

Auch die vom Unternehmen gelegten Teilrechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Bei Barverkäufen ist der vereinbarte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.

Der Gegenstand bleibt Eigentum des Unternehmens bis die gesamte Schuld bezahlt ist.

 

2.3.

Die bargeldlose Bezahlung hat ausschließlich auf das Geschäftskonto des Unternehmens zu erfolgen (Kärntner Sparkasse, IBAN AT77 2070 6044 0024 2402 / BIC KSPKAT2KXXX), lautend auf Fa. Perfect Pools Udo Maurer GmbH

 

2.4.

Im Fall des Zahlungsverzuges durch den Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. zu bezahlen, sofern nicht gesetzlich ein höherer Zinssatz zur Anwendung gelangen kann (z.B. Unternehmenszinsen).

Dessen ungeachtet verpflichtet sich der Kunde in diesem Fall, dem Unternehmen alle sonstigen durch den Zahlungsverzug anfallenden Gebühren, Spesen und Kosten und Schadenersatz zu leisten.

 

2.5.

Mit den angegebenen Preisen bleibt das Unternehmen dem Kunden/Auftraggeber zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist das Unternehmen berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Handwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend überzuwälzen.

 

2.6.

Der Kunde/Auftraggeber kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn das Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder Ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsabschlüsse nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber das Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

3. Angebot, Annahme, Zustandekommen des Auftrages, Leistung, Verzug:

 

3.1.

Die konkreten Leistungen des Unternehmens gegenüber dem Kunden/Auftraggeber richten sich nach der getroffenen Vereinbarung, die sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Nur schriftlich zugesicherte Eigenschaften iSd §923 ABGB sind Bestandteil des konkreten Auftrags. Bei schriftlichen Vereinbarungen bzw. Aufträgen bestehen keine mündlichen Zusatzabreden, ein Abgehen hiervon bedarf jedenfalls des Schriftformerfordernisses.

Verbindliche Liefer- und Leistungstermine müssen schriftlich vereinbart werden und setzten die Klärung sämtlicher technischer und finanzieller Angelegenheiten des konkreten Auftrages voraus, sowie die Erfüllung der Bauherrenseits zu erbringenden Vorausleistungen, damit das Unternehmen die seinerseits zu erbringenden Leistungen durchführen kann.

 

3.2.

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15% des Auftragswertes ergeben, so wird das Unternehmen den Auftraggeber/Kunden hiervon verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen 1 Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerung nicht akzeptieren, behält sich das Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.3.

Die Leistungspflicht des Unternehmens setzt voraus, dass sämtliche baulichen Vorleistungen mängelfrei insoweit vorliegen, als dass das Unternehmen mit den Arbeiten anschließen und ungehindert bis zur Fertigstellung fortfahren kann. Der Auftraggeber sichert zu, für das Erfüllen sämtliche Vorleistungen einzustehen.

Für den Fall, dass die Leistungsausführung verzögert wird und diese Verzögerung nicht auf Tatsachen gründet, die eindeutig der Sphäre des Unternehmens zuzuordnen sind, werden die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen verlängert oder der vereinbarte Fertigstellungstermin zeitlich entsprechend hinausgeschoben; dies gilt auch bei Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Allfällige Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn das Unternehmen den Lieferverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle eines Ausführungsverzuges, den das Unternehmen zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen.

 

3.4.

Sämtliche Offerte des Unternehmens qualifizieren sich als freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung oder Auftragserteilung des Auftraggebers ist eine bindende Willenserklärung. Dem Unternehmen bleibt es unbenommen, allfällige Offerte auf Abschluss von Aufträgen binnen zwei Wochen ab Zugang der darauf gerichteten Willenserklärung des Kunden entweder anzunehmen oder schriftlich abzulehnen. Hinsichtlich des Bestellungs- und Lieferumfanges ist jedenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens maßgeblich.

 

3.5.

Rücktritt vom Vertrag: 1. Der AG hat seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag termingerecht nachzukommen. 2. Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung und Einbehalt der vom AG zu leistenden Zahlungen. 3. Wird der vom AN bereits bestätigte Auftrag durch den AG storniert, so sind dem AN jene Kosten durch den AG zu ersetzen, den dem AN durch die Stornierung entstehen, mindestens aber 30% der Auftragssumme. Diesbezüglich wird vom AG auf jegliches Mäßigungsrecht verzichtet.

 

3.6.

Die in allfälligem Werbematerial des Unternehmens enthaltenen, und die mit der Offerte getätigten Angaben (z.B. Abbildungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts- und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Werkes) sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben.

 

3.7.

Alle in Offerten und Aufträgen enthaltenen Mengenangaben qualifizieren sich als Ca- Angaben, von welchem abgewichen werden kann. Das Unternehmen ist jedenfalls berechtigt, ihre Berechnung auf Basis des tatsächlichen Aufwandes bzw. Bedarfes vorzunehmen.

 

3.8.

Dem Auftraggeber obliegt es auch, sämtliche für die Bauführung und Werkerrichtung erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. baurechtlich u. gewerberechtlich)auf eigenen Kosten und eigenes Risiko einzuholen. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung auch, über die finanziellen Mittel zu verfügen, um den erteilten Auftrag vereinbarungs-, vertrags- und fristkonform zu bezahlen.

 

3.9.

Das Unternehmen ist berechtigt, den erteilten Auftrag oder Teile daraus durch Subunternehmen ausführen zu lassen.

 

4. Ausführung des Auftrages Reparaturen, Gefahrenübergang:

 

4.1.

Das Unternehmen ist erst ab jenem Zeitpunkt zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn sämtliche technischen und vertraglichen Einzelheiten einer Einigung zugeführt sind, und der Kunde alle seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken und ähnliches, eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste, sind vom Kunden bei- aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über Ihren Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (beispielsweise sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen). Der Kunde/Auftraggeber ist sohin verpflichtet, die für die Werkdurchführung durch das Unternehmen erforderlichen Vor (aus)Leistungen in elektrischer, installationsmäßiger, lüftungstechnischer und sanitärer Hinsicht durch ein auf diese Bereiche konzessioniertes Unternehmen frühzeitig bewerkstelligen zu lassen, da das Unternehmen ihre Werkleistung auf diese Vorleitung aufbaut. Die Schnittstelle d.h. jener Punkt, an welchem das Unternehmen ihre Werkleistungen auf die vorangeführten, vorgängigen Werksleitungen aufsetzt, wird im technischen Positionierungsplan des Unternehmens angegeben vom Kunden/Auftraggeber akzeptiert. Die darin angeführten weiteren Angaben des Unternehmens sind von den ausführenden Professionisten auf ihre Richtigkeit und den länderspezifischen Normen zu überprüfen.

 

4.2

Der Auftraggeber ist verhalten, dem Unternehmen für die Dauer der Auftragserfüllung kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur sicheren Verwahrung von Waren, Werkzeugen und Maschinen zur Verfügung zu stellen.

 

4.3.

Das Unternehmen hat den Auftraggeber/Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur, ohne dass dies dem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat das Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

 

4.4.

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholungen von Genehmigungen, hat der Auftraggeber/Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

 

4.5.

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Auftraggeber/Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Auftraggeber/Kunde zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht entsprechende Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät er in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten zu seinen Lasten, dies gilt auch bei einer Teillieferung.

 

4.6.

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen anzunehmen.

 

4.7.

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden/Auftraggeber über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens 2 (zwei) Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

5. Geistiges Eigentum:

 

5.1.

Pläne, Skizzen, Fotos und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster u.ä. bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens.

 

5.2.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, das jede Vervielfältigung, Weitergabe u. dgl. Der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens bedarf, dem Unternehmen steht es frei, Verstöße dagegen zivil- und strafrechtlich zu verfolgen.

 

6. Holz und Naturstein,Fliesen

 

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich beim vom Unternehmer verwendeten Holz um einen natürlichen Rohstoff handelt, der von den Skizzen, Plänen, Mustern, Prospekten u. dgl. Abgebildeten Hölzern in Farbe, Struktur, Maserungen u. dgl. Abweichen kann. Derartige Abweichungen stellen keine Mängel dar und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Erhebung wie immer gearteter Ansprüche bzw. Einreden.

 

7. Eigentumsvorbehalt:

 

Alle angelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

8. Gewährleistung und Schadenersatz:

 

8.1.

Das Unternehmen leistet für mangelhafte Lieferung und Leistung Gewähr nach den allgemeinen Gewährleistungsnormen, wobei die Art der Mängelbehebung (Verbesserung, Austausch) im Ermessen des Unternehmens steht. Dem Kunden steht nur dann das Recht auf Preisminderung oder Wandlung zu, wenn die Verbesserung oder der Austausch nicht möglich sind oder für das Unternehmen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmer allfällige Mängel unverzüglich bei Lieferung bzw. Leistung schriftlich anzuzeigen. Wird dies unterlassen, so bringt der Auftraggeber dadurch zum Ausdruck, dass die Ware bzw. Lieferung oder Leistung genehmigt wurde (Genehmigungsfiktion), wobei verspätete Bemängelungen keine Wirksamkeit erlangen. Nicht rechtzeitige oder formgerechte Mängelrügen bewirken jedenfalls den Verlust der Gewährleistungsansprüche. Bei einem zweiseitigen Unternehmensgeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, dies sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen. Die Frist beginnt jedenfalls, dh. auch bei sog. versteckten Mängeln, mit der Übergabe des Werkes zu laufen.

 

8.2.

Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind. Hievon ausgenommen sind vom Auftraggeber durchgeführte Reparaturen die unbedingt erforderlich sind, um einen allfälligen Schaden abzuwenden. Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde/Auftraggeber bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserungen und Austausch bzw. macht dieses unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

 

8.3.

Das Unternehmen ist dem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet.

Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Bundesgesetzt über die Produkthaftpflicht abgeleitet werden könnten, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall, dass das Unternehmen von dritter Seite in Anspruch genommen wird, das Unternehmen schad- und klaglos zu halten.

 

8.4.

Der Auftraggeber bestätigt durch seine Schlusszahlung, dass er spätestens mit der Übermittlung der Schlussrechnung durch das Unternehmen auch sämtliche sein Werk betreffende Gebrauchs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen vom Unternehmen erhalten hat. Er verpflichtet sich, diese Wartungs-, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen eingehend zu lesen, und verpflichtet sich weiters, die in diesen Anleitungen enthaltenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen bzw. vorzunehmen, und auch das Werk in diesem Sinn zu verwenden. Allfällige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die nicht in dieser Anleitung enthalten sind, sind vom Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den zur Anwendung gelangenden Normen frist- und fachgerecht vorzunehmen.

Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die aufgrund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzwecks oder die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- und Pflegeanleitung)  und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Prüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen, erwartet werden kann. 

 

9. Aufrechnung:

 

9.1.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen, sofern diese vom Unternehmen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

 

9.2.

Das Unternehmen ist berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung bzw. mit Teilzahlungen in Verzug gerät oder konkrete Umstände vorliegen, die die Einstellung der Zahlungen befürchten lassen. Solche Umstände sind insbesondere die Anhängigkeit einer oder mehrerer gerichtlicher Exekutionsverfahren oder die Eintragung exekutiver Pfandrechte, ob den dem Kunden gehörenden Liegenschaften.

 

10. Zusagen von Mitarbeitern:

 

Wenn Zusagen von Mitarbeiter des Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeiter des Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung:

 

11.1.

Als Erfüllungsort wird 9065 Ebenthal vereinbart.

 

11.2.

Im zweiseitigen Unternehmergeschäft ist ausschließlich das Landesgericht Klagenfurt zuständig und zwar unabhängig vom Streitwert.

 

11.3.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen ihn ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

 

11.4.

Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht, samt den einschlägigen Normen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie der Rom-I und Rom-II Vertragswerke werden einvernehmlich ausgeschlossen. Auch bei Werksleistungen im Ausland gelangen ausschließlich die Österreichischen Normen zur Anwendung, nur dies hat das Unternehmen einzuhalten.

12. Maßangaben durch den Kunden:

 

12.1

Werden vom Auftraggeber/Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat das Unternehmen den Kunden davor sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber/Kunden die Verzugsfolgen.

 

13. Sonstiges:

 

13.1.

Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für den Verzicht auf das Schrifterfordernis.

 

13.2.

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt dies ein Teil, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

 

Perfect Pool Udo Maurer GmbH, Siegfried Marcus Strasse 3, 9065 Ebenthal . Telefon: 0664 23 43 291, E-Mail:office@perfectpools.at